Der rechtliche Status aktueller Cannabinoide Stand Oktober 2023
THC und seine verschiedenen Isomere fallen unter das SMG. Ein Isomer, in diesem Zusammenhang, ist eine Substanz mit gleicher Struktur und Molekülmasse, aber einer anderen Position der Doppelbindung im sogenannten Isoprenylring.
THC, seine Vorläufersubstanz Tetrahydrocannabinolsäure (THCA) und alle THC-Isomere, nämlich: Delta 6a (10a)-THC, Delta 6a (7)-THC, Delta 7-THC, Delta 8-THC, Delta 9-THC, Delta 10-THC und Delta 9(11)-THC (auch bekannt als Delta 3-THC) sind in der Anlage V Z 1 Suchtgiftverordnung (SV) explizit erwähnt und fallen daher unter das SMG.
Substanzen, die unter das SMG fallen, dürfen nicht frei erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem Anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.
Cannabinoide mit gleicher Grundstruktur aber unterschiedlicher Länge der Seitenkette (n) nennt man Homologe.
Die bekanntesten THC-Homologe sind: THCV (Tetrahydrocannabivarin, n=3), THCB (Tetrahydrocannabibutyl, n=4), THCH (Tetrahydrocannabihexol, n=6) und THCP (Tetrahydrocannabiphorol, n=7)
Alle Homologe des THC, natürlich vorkommend oder synthetisch, werden von der in Anlage II Z 1 lit. g) Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV) beschriebenen Stuktur umfasst, und fallen daher unter das NPSG.
Diese Homologe können auch wieder Isomere haben (Delta 8, Delta 10, usw.). Diese fallen dann auch unter das NPSG.
Hexahydrocannabinol (HHC) und seine Homologe (HHCP) werden von der selben Struktur der NPSV umfasst, und fallen ebenfalls unter das NPSG.
Substanzen, die unter das NPSG fallen, dürfen nicht frei hergestellt oder gehandelt werden. Besitz und Konsum sind straffrei. Sie können allerdings immer von Behörden eingezogen werden.
Cannabidiol (CBD), seine Homologe (z.B.: CBDP, CBDH) und seine strukturverwandten oder hydrierten Substanzen (H4CBD, H2CBD, CBND) haben keinen rechtlichen Status als Neue-Psychoaktive-Substanz oder Suchtmittel.
Cannabinol (CBN) hat ebenfalls keinen rechtlichen Status als Neue-Psychoaktive-Substanz oder Suchtmittel.
Acetate der oben genannten Verbindungen, sind Vorläufersubstanzen und unterliegen demselben rechtlichen Status wie ihre Grundform. Beispiele: THC-O, HHC-O, HHCP-O
Cannabisextrakte und -tinkturen sowie andere daraus hergestellte Produkte sind nur dann vom SMG ausgenommen, wenn folgende Punkte zutreffen
Ohne Angabe der zugelassenen Nutzhanfsorte der Blüten- oder Fruchtstände, aus der der Extrakt oder die Tinktur für ein Cannabisprodukt gewonnen wurden, gilt ein solches Produkt grundsätzlich als „Suchtgift“. Das Bundesministerium war in der Kommunikation mit uns in diesem Punkt sehr eindeutig.
Diese Liste ist keine vollständige Aufzählung der natürlichen bzw. künstlichen Cannabinoide. Alle Angaben sind nach bestem Wissen des Autors über veröffentlichte Gesetze und Verordnungen in Österreich mit Stand Oktober 2023 zusammengestellt. Gesetzestexte wurden teilweise gekürzt, um die Verständlichkeit zu verbessern. Für die Richtigkeit der Interpretationen der genannten Gesetze wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben ohne Gewähr.